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das Unternehmensgesetzbuch (UGB) 2. Teil

Im letzten Newsletter wurde bereits das Unternehmensgesetzbuch behandelt, nunmehr geht es um alle wesentlichen Änderungen betreffend Firma und Firmenbuch.

Dr. Helmut KIENTZL

Rechtsanwalt GmbH

EINGETRAGENER TREUHÄNDER

2700 Wiener Neustadt, Rudolf Diesel-Straße 26

Tel: 02622-23726, Fax: 02622-83969, e-mail: office@kientzl.at

 

2. NEWSLETTER

In unserem 1. Newsletter vom Juli 2007 haben wir bereits die generellen Änderungen die durch das neue Unternehmensgesetzbuch eingetreten sind, beschrieben.

Dieser 2. Newsletter verweist kurz auf die notwenigen Änderungen, die im Firmenbuch durchzuführen sind.

In Kurzform die wesentlichen Änderungen betreffend Firma und Firmenbuch:

* Eine Neugründung von Erwerbsgesellschaften (OHG, OEG, KEG) ist nicht mehr möglich; es gibt nur mehr die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

* Vor dem 01.01.2007 entstandene offene Handelsgesellschaften, offene Erwerbsgesellschaften und Kommanditerwerbsgesellschaften gelten ab 01.01.2007 als offene Gesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften.

* Eingetragene OHGs, OEGs und KEGs haben spätestens ab dem 01. Jänner 2010 im Geschäftsverkehr die Rechtsformzusätze OG oder KG beizufügen und die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt im Firmenbuch anzumelden.

* Bis zum 31.12.2009 erfolgt die notwendige Änderung im Firmenbuch kostenbegünstigt (keine beglaubigte Form, keine Gerichtsgebühren)

* Bei Unterlassen der Änderungsmeldung werden ab 01.01.2010 keine weiteren Eintragungen in das Firmenbuch vorgenommen!

* Offenlegungspflicht (Jahresabschluss) besteht für alle unternehmerisch tätigen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

* Jeder Unternehmer - auch Land- und Forstwirte - kann sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen; Anmeldepflicht besteht für Unternehmer ("große Einzelunternehmer"), die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe mehr als 400.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen.

* Einzelunternehmer müssen im Firmennamen die Bezeichnung "eingetragener Unternehmer" (e.U.) führen.

* Eingetragene Unternehmer müssen auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen (auch auf den Webseiten) Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht anführen, widrigenfalls das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen verhängen kann!

* Die Eintragungspflicht des "großen Einzelunternehmers" ist mit der Rechnungslegungspflicht verknüpft.

* Hinsichtlich der Namensführung ist eine weitgehende Liberalisierung eingetreten, vielleicht wesentliche Neuerung ist, dass Phantasienamen mit gewissen Einschränkungen zulässig sind.

* Achtung Jungunternehmer: Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer mit Wohnsitz oder Sitz in Österreich und ab 2007 Umsatz von höchstens € 30.000,--   tätigt - dann aber keine Vorsteuergeltendmachung möglich.

Was ist daher zu tun?

OHG, OEG, KG: Anzeige im Firmenbuch der Änderung der neuen Rechtsformzusätze; schieben Sie Ihre Verpflichtung nicht auf die lange Bank, der 01.01.2010 ist schneller da, als man denkt. Ersparen Sie sich selbst Ärger wegen später auflaufender erhöhter Gebühren, Firmenbuchblockierungen oder sogar Zwangsstrafen!

"Große Einzelunternehmer" (€ 400.000 Umsatz): Die Anmeldung für Sie ist Pflicht! Zögern Sie das Unvermeidliche nicht unnötig hinaus. Insoweit der Umsatz künftig nicht erreicht werden sollte, ist jederzeit eine Löschung im Firmenbuch möglich.

Freiwillige Eintragung des Einzelunternehmers im Firmenbuch: eine Firmenbuchnummer kann für Sie im wirtschaftlichen Verkehr statuserhöhend wirken, was z.B. bei Kreditaufnahmen für einen positiven Effekt sorgen kann. Bei Aufträgen aus dem Ausland, geht teilweise ohne Firmenbuchnummer und Firmenbuchauszug gar nichts.

Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zu Seite, kontaktieren Sie unser Sekretariat zur Vereinbarung eines Termins.

11.10.2007 15:07

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