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Der Energieausweis- Antworten und Tipps

Der Energieausweis - Neues für Liegenschaftseigentümer

Bereits im Dezember 2002 wurde die Richtlinie RL2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verabschiedet.

In Österreich wurde diese Richtlinie durch das Energieausweisvorlagegesetz (kurz EAVG) umgesetzt, das am 01.01.2008 in Kraft getreten ist.

Energieausweise werden von Architekten und besonders geschulten Baumeistern erstellt, die Kosten liegen je nach Art und Größe des Gebäudes zwischen € 200,-- und € 800,-- netto.

Nachfolgend beantworten wir einige wichtige Fragen zum EAVG, falls diese nicht ausreichen, können Sie mit unserem Sekretariat ein Beratungsgespräch gerne vereinbaren.

 

DER ENERGIEAUSWEIS - ANTWORTEN & TIPPS

 

Wer ist vom Energieausweisvorlagegesetz (EAVG) betroffen?

 

  • Verkäufer, Vermieter und Verpächter von Gebäuden und Nutzungsobjekten ( = Wohnung, Geschäftsräumlichkeit oder sonstige selbständige Räumlichkeit).

 

Inkrafttreten und Anwendbarkeit?

 

  • Das EAVG tritt mit 01.01.2008 in Kraft.

 

  • Sofort anzuwenden ist das EAVG auf Verkauf oder Vermietung/Verpachtung von Gebäuden, die aufgrund einer, ab dem 01.01.2006 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden, für Gebäude deren Baubewilligung vor dem 01.01.2006 erteilt wurde, gilt das EAVG erst ab dem 01.01.2009.

 

Übergabe des Energieausweises?

 

  • Während der Vertragsverhandlungen genügt jedenfalls die Vorlage gegenüber dem potenziellen Käufer, Mieter od. Pächter.

 

  • Bei Vertragsabschluss ist dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine Kopie) auszuhändigen. Dieser Energieausweis darf zu diesem Zeitpunkt maximal 10 Jahre alt sein.

 

Haftung?

           

  • Der Inhalt eines vorgelegten Energieausweises gilt als Bedingung und haftet daher der Verkäufer/Vermieter/Verpächter für die bescheinigten Eigenschaften.

 

  • Erfüllt das entsprechende Objekt die Eigenschaften nicht, liegt ein Mangel vor der den Käufer/Mieter/Pächter den Gewährleistungsbehelf eröffnet. Die Gewährleistungsfrist ist dabei mit 3 Jahren anzunehmen.

 

  • Der Verkäufer/Vermieter/Verpächter hat demnach einen Verbesserungsversuch (z.B. Renovierung) vorzunehmen, bei dessen Scheitern bleiben Preisminderung oder Wandlung als Gewährleistungsbehelfe.

 

  • Tipp: Bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern oder zwischen zwei Konsumenten, können die Gewährleistungsbestimmungen abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bei Verträgen zwischen Unternehmen und Konsumenten, ist dies nicht möglich.

 

  • Bei Unterlassen der Vorlage eines Energieausweises gilt ex lege eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

 

Wer übernimmt die Kosten für den Energieausweis?

           

  • Eine gesetzliche Regelung gibt es derzeit noch nicht. Daher hat der Verkäufer/Vermieter/Verpächter grundsätzlich die Kosten zu tragen (die Kosten liegen je nach Größe des Objektes zwischen € 200,-- und € 800,-- netto).

 

  • Ein Gesetzesentwurf liegt vor, danach könnten die Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen sein bzw. in die Hauptmietzinsabrechnung aufgenommen werden können. Diese Regelung ist aber noch nicht beschlossen!

 

Ausnahmen von der Vorlagepflicht eines Energieausweises?

 

  • Eine Vorlage des Energieausweises muss nicht erfolgen, sofern nach den jeweils anwendbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften der Energieausweis nicht erstellt werden muss.

 

 

 

 

Mag. Ing. Thomas Benda

20.10.2008 11:32

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