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Neuregelung der Einheitswerte zu erwarten

Mit Entscheidung vom 27.11.2012 hat der Verfassungsgerichtshof (Geschäftszahl G77/12) die Bestimmung des § 6 GrEStG 1987 wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben.

Der Hintergrund dafür ist, dass die Grunderwerbssteuer bei unentgeltlichen Liegenschaftsgeschäften vom 1-fachen oder 3-fachen Einheitswert berechnet wird.

Da sich jedoch die Einheitswerte seit Jahrzehnten kaum verändert haben, stellen sie laut Ansicht der Verfassungshüter kein passendes Äquivalent zum Verkehrswert mehr dar.

Die Bestimmung des § 6 GrEStG ist mit 31.05.2014 aufgehoben.

Die Folge daraus ist, dass (falls der Gesetzgeber keine Ersatzregelung trifft) unentgeltliche Grundstücksübertragungen voraussichtlich um vieles teurer werden, zumal dann zur Bemessung der Grunderwerbssteuer der Verkehrswert herangezogen werden muss.

Vor allem bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen im Familienbereich oder bei der Übergabe von landwirtschaftlichen Betrieben können sich damit erhebliche Mehrkosten an Gebühren ergeben.

Derzeit gibt es - soweit ersichtlich - keinerlei Ersatzregelungen die von der Finanzverwaltung oder der Regierung diskutiert werden.

Aus Sicht der Rechtssicherheit kann daher nur geraten werden, unentgeltliche Liegenschaftsübertragungen bereits jetzt vorzunehmen, da die Rechtslage nach dem 31.05.2014 derzeit eine massive Gebührenerhöhung mit sich bringen würde und eine Ersatzregelung derzeit nicht absehbar ist.

Wir beraten Sie gerne individuell um eine maßgeschneiderte Vertragsgestaltung für das von Ihnen gewünschte Rechtsgeschäft zu erzielen.

 

24.01.2014 12:02

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