zum Inhaltsbereich

Hauptnavigation

zurück

weitere Haftung für Bauleistung

 Ab 01.01.2011 gilt der neue § 19 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz.

Danach sind Reinigungsleistungen auf einer Baustelle (Bauendreinigung) dem Bauwerk zuzuordnen, sodass es zum Übergang der Steuerschuld an den Leistungsempfänger kommt.

Sofern daher das von Ihnen beauftragte Reinigungsunternehmen nicht in der HFU Liste eingetragen ist, haftet Ihr Unternehmen für die Sozialversicherungsabgaben.

Maßgeblich für den Übergang der Haftung ist der Leistungszeitpunkt und nicht die Rechnungslegung.

Nur dann, wenn der Leistungszeitpunkt nach dem 01.01.2011 liegt, kommt es zur neuen Regelung.

Ab 01.07.2011 wird die Auftraggeberhaftung auch um die Haftung für die Lohnsteuer erweitert.

Der pauschale Haftungsbetrag beträgt 5% vom Werklohn.

Ab 01.07.2011 ist daher für die Haftungsbefreiung ein Pauschalbetrag von 25% des Werklohnes (statt den bisher 20%) an das Dienstleistungszentrum abzuführen.

Die Abfuhr dieser Pauschale wirkt schuld- und haftungsbefreiend.

Die HFU Liste gilt einheitlich für die Lohnsteuer und für die Sozialversicherung.

Die Haftung muss allerdings nicht beide Bereiche betreffen, vor allem bei ausländischen Unternehmen setzt die Lohnsteuerpflicht meist früher ein, als die Sozialversicherungspflicht.

Achten Sie daher darauf, dass Ihre beauftragten Unternehmen in der HFU Liste eingetragen sind.

Falls nicht, kann ein schriftlicher Antrag beim Dienstleistungszentrum, eingerichtet bei der WGKK, Tel. 01/ 601 22 2392, FAX: 01/ 601 22 354 oder e-mail: dlz-agh@wgkk.at gestellt werden.

 

11.03.2011 10:20

zurück