zum Inhaltsbereich

Hauptnavigation

zurück

wichtige Informationen zu Änderungen beim Arbeitnehmerschutz:

WICHTIGE INFORMATIONEN ZU ÄNDERUNGEN BEIM ARBEITNEHMERSCHUTZ:

 

Erst-Helfer - grundsätzliches:

In Arbeitsstätten und auf Baustellen muss eine ausreichende Zahl an ausgebildeten Erst-Helfern zur Verfügung stehen.

 

 

Ab dem 1.1.2010 gilt eine neue Regelung für Erst-Helfer für Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmer und eine Neuregelung der Auffrischungskurse für alle Erst-Helfer.

 

Arbeitsstätten - Anforderungen:

Die Mindestzahl an ausgebildeten Erst-Helfer beträgt in Abhängigkeit der regelmäßig, gleichzeitig (diesbezüglich wir die Führung genauer Aufzeichnungen empfohlen!) in der Arbeitsstätte Beschäftigten :

·         bis 19 Arbeitnehmer -> 1 Person,

·         20 bis 29 Arbeitnehmer -> 2 Personen,

·         je weitere 10 Arbeitnehmer -> 1 zusätzliche Person.

 

In Arbeitsstätten mit geringen Unfallgefahren (z.B. Büros):

·         bis 29 Arbeitnehmer -> 1 Person,

·         30 bis 49 Arbeitnehmer -> 2 Personen,

·         je weitere 20 Arbeitnehmer -> 1 zusätzliche Person.

 

Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helfern anwesend (und erreichbar) ist.

 

Baustellen

Die Mindestzahl an ausgebildeten Erst-Helfern beträgt in Abhängigkeit der auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber Beschäftigten:

·         bis 19 Arbeitnehmer -> 1 Person,

·         20 bis 29 Arbeitnehmer -> 2 Personen,

·         je weitere 10 Arbeitnehmer -> 1 zusätzliche Person.

 

Ausbildung des Erst-Helfers

Arbeitsstätten und Baustellen mit mindestens fünf Arbeitnehmern

·         mindestens 16 Stunden

·         nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes oder gleichwertig (z.B. Grundwehrdienst)

·         Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden)

 

Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmern

·         bis 1.1.2015 ist es ausreichend, wenn der Erst-Helfer nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung) absolviert hat.

·         Bei Personen, deren Führerschein nicht älter als 12 Jahre ist, ist davon auszugehen, dass sie dieses Erfordernis erfüllen.

·         Ab 1.1.2015: Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden).

 

Quelle: www.arbeitsinspektion.gv.at

 

Stand: 12/2009

 

Mag. Ing. Thomas Benda

 

 

 

 

23.12.2009 16:03

zurück